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Allgemeine Geschätsbedingungen

1. Vertragsgrundlagen
1.1. Zwischen dem Hundehalter und Dogwalking – by Liss wird folgender Betreuungsvertrag geschlossen.
1.2. Der Betreuungsvertrag ist von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von einem Monat jeweils zum Monatsende kündbar. Unbeschadet davon bleibt das Recht der außerordentlichen Kündigung.
1.3. Dogwalking – by Liss verpflichtet sich, den Hund art- und verhaltensgerecht zu halten und das Tierschutzgesetz und dessen Nebenbestimmungen zu beachten, sowie seine Tätigkeit nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.
1.4. Der Hundehalter erklärt, dass der Hund in seinem Eigentum steht und er uneingeschränkt über ihn verfügen kann.
1.5. Der Hundehalter versichert, dass sein Hund frei von ansteckenden Krankheiten ist, eine Tollwutimpfung besitzt und außerdem zu jeder Jahreszeit gegen Parasiten präventiv geschützt ist. Er sichert zu, dass der Hund innerhalb des letzten Jahres folgende Impfungen erhalten hat: Staupe, Hepatitis, Leptospirose, Parvovirose (Virushusten nach Absprache).
1.5.1. Der Hundehalter verpflichtet sich, Veränderungen des Gesundheitszustandes seines Hundes umgehend mitzuteilen, insbesondere im Falle einer ansteckenden Krankheit. Der Verdacht auf eine Erkrankung des Hundes ist ausdrücklich vom Hundehalter mitzuteilen.
1.6. Der Hundehalter versichert, dass eine spezielle Haftpflichtversicherung für das Tier besteht.

 

2. Leistungsumfang
2.1. Dogwalking – by Liss gewährleistet jedem zu betreuenden Hund während der vereinbarten Betreuungszeit ausreichend Freilauf auf umzäuntem Gelände oder auf Spaziergängen.
2.2. Die Abholung der Hunde findet zwischen 08.00 Uhr und 12.00 Uhr statt.
2.3. Die Hunde werden in einem klimatisierten Auto, das die gesetzlichen Bestimmungen für Ladung (§ 23 Stvo) erfüllt, transportiert.
2.4. Der in Betreuung gegebene Hund wird nach Ablauf der vereinbarten Betreuungsdauer von Dogwalking – by Liss nach Hause gebracht. Ist die vereinbarte Rückgabe ohne Begründung nicht möglich, ist Dogwalking – by Liss berechtigt, den Hund nach 2 Tagen einem Tierheim zu übergeben oderanderweitig zu vermitteln. Das Tierheim wird von Dogwalking – by Liss ausgesucht. Die in diesem
Zusammenhang entstehenden Kosten werden dem Hundehalter in Rechnung gestellt.

 


3. Zahlungsbedingungen
3.1. Der Hundehalter verpflichtet sich zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, welche mit Erhalt der Rechnung, spätestens aber nach 7  Werktagen fällig wird.
3.2. Absagen von Betreuungstagen müssen mindestens 24 Stunden vorher durch den Hundehalter erfolgen.
3.3. Längere Ausfallzeiten des Hundes wie Urlaube sind mindestens 7 Tage vor Antritt mitzuteilen.
3.4. Alle Preise beinhalten Urlaub und Krankheit.
3.4.1. Betreuungstage, welche durch Urlaub oder Krankheit ausfallen müssen, werden in voller Höhe abgerechnet.

4. Krankheit
4.1. Dogwalking – by Liss verpflichtet sich, den Hundehalter oder dessen ernannten Vertreter umgehend zu benachrichtigen, falls bei seinem Hund gesundheitliche oder psychische Störungen auftreten oder der Hund Eingewöhnungsprobleme zeigt, die das gewöhnliche Maß übersteigen. Der Hundehalter ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Dogwalking – by Liss ihn oder seinen Vertreter jederzeit nachrichtlich erreichen kann.
4.1.1. Sollte der Hund während der Betreuungszeit erkranken oder sich verletzen, so wird Dogwalking – by Liss bevollmächtigt, nach eigenem Ermessen der Dringlichkeit einen Tierarzt aufzusuchen. Die entstehenden Tierarztkosten trägt der Hundehalter.

 

5. Haftung
5.1. Der Hundehalter bleibt auch während der Zeit der Betreuung Tierhalter und/oder Eigentümer im Sinne des § 833 BGB (Tierhaltergefährdungshaftung). Der Hundehalter wird vor Aufnahme des Hundes darauf hingewiesen, dass sein Hund auf eigene Gefahr bei Dogwalking – by Liss abgegeben wird. Dieses bezieht sich ausdrücklich auf die anderen dort befindlichen Hunde bzw. auf Auseinandersetzungen zwischen den Tieren und deren Verletzungsfolgen.
5.2. Für Schäden, die der Hund bei Dritten verursacht (§ 834 BGB) haftet vorrangig Dogwalking – by Liss. Eine von Dogwalking – by Liss abgeschlossene Betriebshaftpflichtversicherung deckt entsprechende Schäden an Dritten ab. Eine evtl. von Dogwalking – by Liss zu leistende Eigenbeteiligung bis zu 300 Euro hat der Hundehalter zu erstatten.
5.2.1. Der Hundehalter wird über die betrieblichen Abläufe im Erstgespräch informiert. Es ist ihm bekannt, dass sein Hund in Gruppenhaltung betreut wird und es vorkommen kann, dass Auseinandersetzungen stattfinden.
5.2.2. Dogwalking – by Liss haftet nicht für Verletzungen des Hundes, die u. a. durch die Gruppenhaltung oder den Freilauf entstehen können. Dem Hundehalter sind die Risiken der Gruppenhaltung und des Freilaufs bewusst.
5.3. Der Hundehalter ist einverstanden, dass sein Hund in einer Gruppe geführt und weitgehend unangeleint in öffentlichen Gebieten ausgeführt wird.
5.4. Dogwalking – by Liss haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Haus- und Wohnungsschlüsseln, Hundehalsbändern, Hundemarken, Hundedecken, Hundeleinen und sonstigen Utensilien.

 

6. Sonstiges
6.1. Dem Hundehalter ist bekannt, dass läufige Hündinnen nicht aufgenommen werden können. Sollte der Hundehalter eine läufige Hündin in Betreuung geben und dieses Dogwalking – by Liss verschweigen, wird für die auftretenden Folgen (Deckung der Hündin) keine Haftung übernommen.
6.1.1. Die hierbei entstehenden Kosten gehen alleine zu Lasten des Hundehalters.

 

7. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weist dieser Vertrag Lücken auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon
unberührt und gültig bleiben. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten. Entsprechendes gilt, falls dieser Vertrag eine Lücke enthalten sollte.

 

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